Vor- und Nacherbschaft
Das deutsche Erbrecht überlässt den Inhalt einer letztwilligen Verfügung weitestgehend der Disposition des zukünftigen Erblassers. Der ist nicht nur in der Festlegung der Erben frei. Er kann beispielsweise sein Vermögen auch an mehrere Personen nacheinander – in zeitlich versetzter Reihenfolge – übertragen. Unser Beispielserblasser Manfred kann also eine Person B als seinen Erben bestimmen und anordnen, dass diese Person B erst dann Erbe (Nacherbe) wird, nachdem zunächst eine andere Person, nämlich A, Erbe geworden ist (Vorerbe). Der Vorerbe ist hier praktisch ein „Erbe auf Zeit“, der Nacherbe wird später, etwa mit dem Tod des Vorerben (oder mit dem Eintritt eines Ereignisses, beispielsweise der Wiederverheiratung der ehemaligen Ehefrau) „Vollerbe“. Die Anordnung einer Nacherbschaft eignet sich in verschiedenen Konstellationen, beispielsweise für die Erbfolgeregelung in Patchworksituation oder beim Vorhandensein von behinderten oder „schwierigen“ Kindern. Steuerlich ist diese Gestaltung deshalb attraktiv, weil der Nacherbe ein Wahlrecht hat, ob die Besteuerung nach dem Erblasser oder dem Vorerbe erfolgen soll. Das spart, richtig ausgeübt, Steuern.
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