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Schwarzgeld

In den 80er Jahren gehörte das Schweizer (Nummern-)Konto zur monetären Grundausstattung von Mittelstandsunternehmern. Vom Staat geduldet warben damals inländische und ausländische Banken in aller Öffentlichkeit mit entsprechenden Produktangeboten. Mit strafrechtlicher Verfolgung musste niemand ernsthaft rechnen.

Mittlerweile hat sich die Landschaft verändert. Allen Akteuren ist klar, dass sich strafbar macht, wer entsprechende Einkünfte nicht deklariert und der Staat verfolgt solche Taten rigoros. Dabei liegt das Entdeckungs- und Bestrafungsrisiko naturgemäß bei der betreffenden Person.
Im Zusammenhang mit der Errichtung eines Testaments sieht sich der Erblasser aber mit der Frage konfrontiert, ob und inwieweit der oder die Erbe(n) durch vorhandenes Schwarzgeld „infiziert“ werden und ihrerseits mit einer Pönalisierung rechnen müssen.

Die Antwort ist ein klares „jein“.

  • Erben von Schwarzgeld sind dazu verpflichtet, dem Finanzamt unverzüglich Anzeige zu machen, und zwar so, dass die Erklärung strafbefreiende Wirkung hat. Fachkundige Beratung ist unverzichtbar.
  • Kommen die Erben dieser Verpflichtung nicht unverzüglich und/oder in gehöriger Form nach, machen sich die Erben selbst (!) strafbar. Auch aus der Sicht des Erblassers ist dies wenig sinnvoll.

Deshalb sollte das Thema „Schwarzgeld“ bereits im Zusammenhang mit der Errichtung des Testaments durch den Erblasser mit dem steuerlich versierten rechtlichen Berater erörtert werden. Anwälte sind zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet.

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