GmbH-Anteile
Anders als bei Personengesellschaften läßt sich die Vererblichkeit von GmbH-Geschäftsanteilen durch Gesellschaftsvertrag nicht regulieren. Insbesondere kann die Satzung der Gesellschaft den Übergang der Geschäftsanteile auf den oder die Erben nicht von der Zustimmung der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter abhängig machen. Möglich und nicht unüblich ist aber eine mittelbare Steuerung, etwa über Einziehungs- und Abtretungsklauseln. Die Nachfolgeplanung gehört deshalb auch für den GmbH-Unternehmer zum Pflichtprogramm.
Auch im Zusammenhang mit der steuerlich ungleichen Behandlung von Privatvermögen und Betriebsvermögen im Erbfall ist eine rechtzeitige Beratung mit anschließender Steuerung sinnvoll. Mitunter kann zu Lebzeiten noch steuergestaltend eingegriffen werden.
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