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Familiengesellschaft

„Es würde mir nicht im Traum einfallen, einem Klub beizutreten, der bereit wäre, jemanden wie mich als Mitglied aufzunehmen.“ (Groucho Marx)

Es heißt, man könne sich seine Familie nicht aussuchen. Unter bestimmten Blickwinkel ist dies richtig.

Aber: Man kann aber festlegen, wer Mitglied einer Familiengesellschaft werden kann; und wer nicht. Mit sog. Rechtsnachfolgeklauseln können Sie beispielsweise verhindern, dass Schwiegerkinder Mitglied „Ihrer“  Familiengesellschaft werden. Dann partizipieren die auch nicht an dem Familienvermögen, was oftmals sinnvoll ist, beispielsweise in Patchworksituationen oder wenn „es nicht passt“.

 Beispiel:
Sie sterben. Erben werden Ihre Ehefrau zu ½ und Ihre beiden Kinder zu jeweils ¼. In Ihrem Vermögen befindet sich ein Mehrfamilienhaus. Danach stirbt Ihr Sohn auch, entweder viel später oder auch kurz nach Ihrem Tod (etwa aufgrund des  Unfalls, dem auch Sie erlegen waren). (Mit-) Erbe Ihres Sohnes wird jetzt Ihre Schwiegertochter. Dadurch tritt sie in die Rechtstellung Ihres Sohnes ein und ist damit auch an dem Mehrfamilienhaus beteiligt, mit allen Rechten und Pflichten.

Das, verehrter Leser, können Sie verhindern. Mit einer Familiengesellschaft, die richtig „gestrickt“ ist und Ihr Vermögen in der Generationenfolge einer bestimmten Familie erhält. Erbschaft- und Einkommensteuer-Ersparnisse kommen bei der Familiengesellschaft in vielen Fällen „gratis“ dazu. Gewußt wie!

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