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Personengesellschaft

Im Unterschied zum GmbH-Recht gestattet das Recht der Personengesellschaften sogenannte „Rechtsnachfolgeklauseln“ in der Satzung. Mit ihnen läßt sich steuern, wer die Rechtsnachfolge von Todes wegen in einen Gesellschaftsanteil antreten kann und wer nicht. Stehen Testament und Gesellschaftsvertrag in einem Widerspruch, geht die gesellschaftsvertragliche Regelung den testamentarischen Bestimmungen vor!

Beispiel: Im Vermögen der durch Manfred im Jahr 2012 errichtenen Familienpersonengesellschaft befindet sich ein Mehrfamilienhaus. In der Satzung der Gesellschaft hatte Manfred damals festgelegt, dass Gesellschafter nur werden kann, wer aus der Blutslinie seiner Familie stammt. Manfred war später, im Jahr 2014 gestorben. Sein Sohn und Rechtsnachfolger Sebstian ist jetzt ebenfalls verstorben und Julia, die Ehefrau von Thomas, ist Alleinerbin geworden; denn die beiden hatten ein Berliner Testament errichtet. Als Alleinerbin beansprucht Julia nun auch den Gesellschaftsanteil von Thomas an der Personengesellschaft. Zu recht? Die Antwort ist nein! Weil im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, dass Gesellschafter nur sein kann, wer mit Manfred verwandt ist, wird Julia nicht Gesellschafter.

Richtig konzipiert eignet sich die Personengesellschaft zur Erhaltung von Vermögen innerhalb eines fest beschriebenen Kreises von Personen oder Personengruppen, z.B in der Blutslinie einer bestimmten Familie. Lassen Sie sich bei uns beraten.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage. Ein allgemeines Beratungsgespräch bei uns im Büro, bei Ihnen zu Hause oder am Telefon ist kostenlos und lohnt sich. Rufen Sie uns an (06182-77 26 0) oder schicken Sie uns eine E-MAIL. Wir melden uns dann bei Ihnen.