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Erbengemeinschaft

Verstirbt ein Erblasser, geht sein Nachlass an seine Erben über. Gibt es mehr als einen Erben, so bilden die Erben automatisch eine Erbengemeinschaft. Egal, ob sie damit einverstanden sind oder nicht. Der Nachlass wird zum gemeinschaftlichen Vermögen.

Eine Erbengemeinschaft ist an sich auf ihre eigene Auflösung angelegt, also darauf, dass das Nachlassvermögen unter den Erben aufgeteilt wird. Wir unterstützen Sie bei der Auseinandersetzung und den Vorbereitungshandlungen hierfür.

Auch wenn die Erbengemeinschaft fortgeführt werden soll, sind bestimmte Maßnahmen zumindest sinnvoll.

Wir vertreten auch einzelne Erben im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Ansprüchen. Fragen Sie uns.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage. Ein allgemeines Beratungsgespräch bei uns im Büro, bei Ihnen zu Hause oder am Telefon ist kostenlos und lohnt sich. Rufen Sie uns an (06182-77 26 0) oder schicken Sie uns eine E-MAIL. Wir melden uns dann bei Ihnen.