Pflichtteilsberechtigte
In manchen Konstellationen sollen pflichtteilsberechtigte Erben nicht bedacht werden. In aller Regel kommt der Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages in Betracht. Oder die lebzeitige Übertragung von Vermögen zur Reduzierung des späteren Nachlasses. Denn Bemessungsgrundlage ist der Nachlass am Tage des Todes, allerdings bereinigt hinsichtlich solcher unentgeltlicher Übertragungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod stattgefunden haben (nicht zu verwechseln mit den steuerlichen Freibeträgen, die ebenfalls alle 10 Jahre neu „aufleben“. Beim Pflichtteil findet jedoch eine „Abschmelzung“ statt. Anders gesagt: Beim Vorhandensein von pflichtteilsberechtigten Erben, die nicht bedacht werden sollen, ist rechtzeitige Beratung unabdingbar. Wir helfen Ihnen gerne.
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage. Ein allgemeines Beratungsgespräch bei uns im Büro, bei Ihnen zu Hause oder am Telefon ist kostenlos und lohnt sich. Rufen Sie uns an (06182-77 26 0) oder schicken Sie uns eine E-MAIL. Wir melden uns dann bei Ihnen.