KRAYER | KRÖNER

RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE NOTAR

Erbschaft |  Annahme und Ausschlagung

Mit dem Tod einer Person geht das Vermögen auf den oder die Erben über – automatisch. Kenntnis vom Tod oder von der Erbenstellung ist ebensowenig notwendig wie die Abgabe einer (Annahme-) Erklärung durch die Erben.

Annahme der Erbschaft

Die ausdrücklich oder konkludent erklärte Annahme der Erbschaft führt (lediglich) dazu, dass Sie die Erbschaft nach Annahme nicht mehr ausschlagen können. Sie ist nicht Voraussetzung dafür, dass Sie Erbe werden.

Ausschlagung der Erbschaft

Eine Erbschaft kann ausgeschlagen werden. Die Ausschlagung ist grundsätzlich innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft zu erklären. Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht. Mit Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

Folge der Ausschlagung ist, dass der Ausschlagende so behandelt wird, als wäre er nie Erbe  geworden. Das Erbe fällt dann dem Nächstberufenen an. Hier ist Beratung oftmals erforderlich, denn der nächstberufene könnten beispielweise (ungewollterweise) Ihre Kinder sein .

Nach Ausschlagung kann der Erbe übrigens auch den Pflichtteil nicht mehr geltend machen. Grundsätzlich ist die Ausschlagung deshalb nur beim überschuldeten Nachlass sinnvoll (siehe allerdings Ausschlagung gegen Abfindung).

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage. Ein allgemeines Beratungsgespräch bei uns im Büro, bei Ihnen zu Hause oder am Telefon ist kostenlos und lohnt sich. Rufen Sie uns an (06182-77 26 0) oder schicken Sie uns eine E-MAIL. Wir melden uns dann bei Ihnen.