KRAYER | KRÖNER

RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE NOTAR

Verheiratet – ohne Kinder

Sie sind verheiratet und haben keine Kinder. In diesem Fall räumen wir zunächst mit dem weit verbreiteten Irrtum auf. Sie gehen falsch in Ihrer Annahme, dass in einem solchen Fall der verbleibende Ehegatte des Verstorbenen alleiniger gesetzlicher Erbe wird.

Richtig ist: Fehlt ein Testament, erbt der längstlebende Ehegatte gemeinsam mit den Eltern des Erblassers – ersatzweise dessen Geschwistern. Diese Erben (also der längstlebende Ehegatte mit den Geschwistern des verstorbenen Ehegatten) bilden eine Erbengemeinschaft. Das ist in manchen Zusammensetzungen eine unangenehme Vorstellung, denn der Nachlass muss gemeinsam verwaltet werden, auch die selbstgenutze Immobilie bzw. der im Nachlass typischerweise befindliche ½ Miteigentumsanteil daran.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage. Ein allgemeines Beratungsgespräch bei uns im Büro, bei Ihnen zu Hause oder am Telefon ist kostenlos und lohnt sich. Rufen Sie uns an (06182-77 26 0) oder schicken Sie uns eine E-MAIL. Wir melden uns dann bei Ihnen.