KRAYER | KRÖNER

RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE NOTAR

Pflichtteilsverzicht

Durch eine lebzeitig getroffene Pflichtteilsverzichtsvereinbarung zwischen (künftigem) Erblasser und pflichtteilsberechtigtem Erben verzichtet der pflichtteilsberechtigte Erbe für den Fall des Todes seines Vertragspartners (des zukünftigen Erblassers), seinen Pflichtteil geltend zu machen. Üblicherweise wird für den Verzicht eine Gegenleistung vereinbart und erbracht. Ein typischer Anwendungsfall für die Pflichtteilsverzichtsvereinbarung ist die Patchworkfamilie, bei der eine inhomogene Erbengemeinschaft (bestehend aus gemeinschaftlichen Kindern und den Kindern aus vorangegangenen Beziehungen) unerwünscht ist. Das ist manchmal auch dann der Fall, wenn zwischen den Patchworkkindern gutes Einvernehmen besteht. Solche Situationen sollten Sie sich beraten lassen.

Wir stehen zu Erörterungen gerne zur Verfügung.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage. Ein allgemeines Beratungsgespräch bei uns im Büro, bei Ihnen zu Hause oder am Telefon ist kostenlos und lohnt sich. Rufen Sie uns an (06182-77 26 0) oder schicken Sie uns eine E-MAIL. Wir melden uns dann bei Ihnen.