Kauf- und Verkauf des Erbteils
Ein Erbe hat die Möglichkeit, die ihm angefallene Erbschaft zu verkaufen. Verkauft werden kann die gesamte Erbschaft (durch den oder alle Erben) oder auch der Anteil an der Erbengemeinschaft.
Beim Kaufvertrag über den Erbteil übernimmt der Käufer des Erbteils die Verwaltungsrechte und –pflichten vom Verkäufer und wird Inhaber der vermögensrechtlichen Teile des Nachlasses. Die Erbenstellung selbst verbleibt beim Verkäufer, der weiterhin die persönlichkeitsbezogenen Rechte des Erblassers wahrnimmt.
Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an der Erbengemeinschaft an einen Dritten, hat jeder Miterbe ein Vorkaufsrecht. Dieses gesetzliche Vorkaufsrecht dient dem Schutz der Miterben vor dem Eintritt eines Fremden in die Erbengemeinschaft.
Den Erbschaftskauf sollten Sie weder als Verkäufer noch als Käufer ohne juristische Beratung vornehmen. Wir unterstützen Sie professionell beim Erbschaftskauf.
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage. Ein allgemeines Beratungsgespräch bei uns im Büro, bei Ihnen zu Hause oder am Telefon ist kostenlos und lohnt sich. Rufen Sie uns an (06182-77 26 0) oder schicken Sie uns eine E-MAIL. Wir melden uns dann bei Ihnen.