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ERKLÄRVIDEOS

Schauen Sie sich unsere Erklärvideos an. Wir sind sicher, dass Sie sich an der ein oder anderen Stelle wiederfinden. Und rufen Sie uns an.

Auf Wunsch erstellen wir gerne ein passgenaues Erklärvideo für Sie und Ihre Familie, mit Ihren Namen, Ihren Familien- und Vermögensverhältnissen und mit Erläuterungen hierzu. Fragen Sie uns!

Gesetzliche Erbfolge

Liegt beim Tod einer Person kein Testament vor, kommt es zur sogenannten „gesetzlichen Erbfolge“. Sie führt oft nicht zu dem gewünschten „Ergebnis“. Mal sichert sie die wirtschaftliche Existenz eines Betroffenen nicht ausreichend ab; manchmal wird sie als ungerecht empfunden. Und oft ist die Erbengemeinschaft, die durch die gesetzliche Erbfolge entsteht,  schwer zu handhaben oder streitanfällig. Wir beraten Sie.

Berliner Testament

Das sog. „Berliner Testament“ von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern dient insbesondere der Versorgung des Längstlebenden. Es kommt in verschiedenen Ausprägungen vor und ist in der Hand des Profis eine Wunderwaffe auch unter steuerlichen Gesichtspunkten (wenn man weiß, wie). Aber es birgt es auch Gefahren, Tücken und Risiken (Stichworte: Wiederverheiratung, Pflichtteilsansprüche, missliebige Schwiegerkinder, mehrfache Versteuerung des gleichen Vermögens, …).

Verheiratet ohne Kinder

Sie sind verheiratet und haben keine Kinder. In diesem Fall räumen wir zunächst mit dem weit verbreiteten Irrtum auf. Sie gehen falsch in Ihrer Annahme, dass in einem solchen Fall der verbleibende Ehegatte des Verstorbenen alleiniger gesetzlicher Erbe wird.
Richtig ist: Fehlt ein Testament, erbt der längstlebende Ehegatte gemeinsam mit den Eltern des Erblassers – ersatzweise dessen Geschwistern. Diese Erben (also der längstlebende Ehegatte mit den Geschwistern des verstorbenen Ehegatten) bilden eine Erbengemeinschaft. Das ist in manchen Zusammensetzungen eine unangenehme Vorstellung, denn der Nachlass muss gemeinsam verwaltet werden, auch die selbstgenutze Immobilie bzw. der im Nachlass typischerweise befindliche ½ Miteigentumsanteil daran.

Verheiratet mit Kindern

Sie sind verheiratet und haben ausschließlich gemeinsame Kinder. In dieser „Konstellation“ wünscht sich jeder der Ehepartner typischerweise die Versorgung des längstlebenden Ehegatten, die gerechte Verteilung des Vermögens auf die Kinder, Streitvermeidung und eine möglichst steueroptimale Gestaltung. Manchmal kommen standardisierte Lösungen in Betracht, manchmal erfordert eine optimale Gestaltung einen Griff in die Trickkiste, etwa bei größeren Vermögen oder speziellen Vermögens- und Familienverhältnissen. Wir hören Ihnen zu und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine passgenaue Lösung.

Patchwork

In einer Patchworksituation passen oft weder die gesetzliche Erbfolge noch das einfache „Berliner Testament“. Der Gefahr, dass Vermögen ungewollt aus dem einen Familienstamm in den anderen Familienstamm gelangt, muss aber begegnet werden. Und es muss darauf geachtet werden, dass im Fall der Fälle ein vorangegangener (Ex) Ehegatte oder Partner nicht über den Umweg eines gemeinschaftlichen Kindes erbt.

Güterstandsschaukel

Eine Erbschaftsteuerersparnis kann durch den geplanten Wechsel des Güterstandes künstlich erzeugt werden. Dabei wird die Zugewinngemeinschaft beendet und der Zugewinnausgleich durchgeführt. Schenkungsteuer fällt nicht an. Ob einer der seltenen Anwendungsfälle hierfür vorliegt, bedarf einer professionellen rechtlichen und steuerrechtlichen Betrachtung.

Familienpool

Mit einer Familiengesellschaft, die richtig „gestrickt“ wurde, kann Ihr Vermögen in der Generationenfolge einer bestimmten Familie sichergestellt werden. Erbschaft- und Einkommensteuer-Ersparnisse kommen bei der Familiengesellschaft in vielen Fällen „gratis“ dazu. Gewußt wie!

Lebzeitige Verfügungen

Insbesondere aus steuerlichen Gründen ist die lebzeitige Übertragung von Vermögen in manchen Fällen sinnvoll. Übertragungen zu Lebzeiten werden typischerweise mit Auflagen (Nießbrauch, Wohnrecht, Anrechnungen) und Rückforderungsrechten für den Übergeber im Falle von Störungen ausgestattet.