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Schwarzgeld im Nachlass

Ein Erblasser, der Zinseinnahmen von Geldern auf ausländischen Konten nicht deklariert hatte, hat eine Steuerhinterziehung begangen.

Was ist mit den Erben? § 153 Abgabenordnung (AO) verpflichtet die Erben, dem Fiskus die Steuerhinterziehung unverzüglich anzuzeigen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, begehen Sie selbst eine Steuerhinterziehung und müssen mit einer Strafe, die bei entsprechender Größenordnung auch eine Freiheitsstrafe sein kann, rechnen. Insbesondere wenn Sie Miterbe sind, also Mitglied einer Erbengemeinschaft, und das Erbe mit Schwarzgeld „angereichert“ ist, sollten Ihre Alarmglocken läuten. Die ehedem konfliktbehaftete Aufteilung der Erbschaft (Erbauseinandersetzung) wird weiter verkompliziert. Ganz prekär ist die Situation, wenn ein Miterbe der Verlockung, das Schwarzgeld einfach „einzustecken“, nicht widerstehen will.

Beratung ist jedenfalls dringend anzuraten.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage. Ein allgemeines Beratungsgespräch bei uns im Büro, bei Ihnen zu Hause oder am Telefon ist kostenlos und lohnt sich. Rufen Sie uns an (06182-77 26 0) oder schicken Sie uns eine E-MAIL. Wir melden uns dann bei Ihnen.