Wenn der Erbfall eingetreten ist

Geerbt wird in der Sekunde des Todes. In diesem Moment wird der Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers, und zwar auch dann, wenn er keine Kenntnis vom Tod des Erblassers hat und keine Kenntnis eines eventuellen Testamentsinhalts.

Fragen nach dem Tod einer Person

Mit dem Tod einer Person tritt eine Vielzahl von Fragen auf. Wer ist gesetzlicher oder gewillkürter Erbe, wer erfährt wann und wodurch von einer Erbschaft und was muss wer tun? Wie finde ich das zuständige Nachlassgericht, wer kann oder muss einen Erbschein beantragen und wie sieht es mit der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft aus. Wer kümmert sich um Haus oder Wohnung, um die Verträge über den Bezug von Energie, was ist mit Mietern des Verstorbenen.

Gerne unterstützen wir Sie bereits ganz am Anfang in Ihrer Ratlosigkeit.

Vereinbaren Sie einen ersten unverbindlichen Besprechungstermin mit uns! Wir geben Ihnen eine Orientierung, erörtern die Angelegenheit und beantworten Ihre Fragen. Wir freuen uns darauf, Sie zu beraten.

Was passiert, wenn kein Testament vorliegt?

Notarielle Testamente werden immer beim Nachlassgericht hinterlegt, privatschriftliche Testament können beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Dort werden sie immer gefunden. Privatschriftliche Testamente, die nicht beim Nachlassgericht hinterlegt wurden, können sich an jedweder Stelle befinden. Die Gefahr der Zerstörung bei Verärgerung ist evident.

Liegt kein Testament vor, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. 

Wie gehe ich mit einem Testament des Erblassers um?

Wenn Sie ein Testament in den Unterlagen einer verstorbenen Person finden, sind Sie verpflichtet, es beim Nachlassgericht einzureichen.

Wie und wann sollte ich ein Erbe ausschlagen?

Jeder Erbe hat die Möglichkeit, den Anfall der Erbschaft auszuschlagen. Das ist manchmal sinnvoll, etwa wenn der Nachlass überschuldet ist. Aber es gibt weit mehr Gründe für eine Ausschlagung; etwa die Ausschlagung aus steuertaktischen Gründen; hier geht es um eine nachträgliche Steueroptimierung. In jedem Fall kann die Ausschlagung nur innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis vom Erbanfall erklärt werden und Fragen, die damit verbunden sind, sind rechtzeitig vorher zu klären. Gemeinsam mit Ihnen finden wir sachgerechte Lösungen.  Vereinbaren Sie einen ersten unverbindlichen Besprechungstermin mit uns! Wir freuen uns darauf, Sie zu beraten.

Ich verstehe das Testament nicht

Manche Testamente sind kompliziert und für den Laien nicht verständlich. Andere Testamente sind unverständlich oder chaotisch. Alle Testamente unterliegen der Auslegung, durch die der wirkliche Wille des Erblassers ermittelt werden soll. Ein mitunter schwieriges und streitbehaftetes Unterfangen.

Wir unterstützen Sie bei der Auslegung des Testaments und setzen Ihre Interessen notfalls auch gerichtlich durch. Vereinbaren Sie einen ersten unverbindlichen Besprechungstermin mit uns! Wir freuen uns darauf, Sie zu beraten.

Was ist ein Erbschein, wann muss ich ihn beantragen und wie?

Liegt kein notarielles Testament vor, erfolgt der Nachweis der Erbenstellung durch den sogenannten Erbschein. Das ist ein Stück Papier, das durch das Nachlassgericht auf Antrag ausgestellt wird und den oder die Erben als solche ausweist. Der Erbschein kann durch alle Erben oder nur einzelne von ihnen beantragt werden. Weil der fehler- oder laienhaft formulierte Erbscheinantrag zur Zurückweisung führt, sollten Sie uns einschalten. Vereinbaren Sie einen ersten unverbindlichen Besprechungstermin mit uns! Wir freuen uns darauf, Sie zu beraten.

Was ist eine Erbengemeinschaft und wie handelt eine solche?

Mehrere Erben bilden automatisch eine sogenannte Erbengemeinschaft; der Nachlass wird zum gemeinschaftlichen Vermögen. Im Ergebnis aber ist es meist sinnvoll, das Nachlassvermögen unter den Erben auf zu teilen. Nach den Vorgaben des Erblassers und/oder aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Miterben. Wir unterstützen Sie als Erbengemeinschaft oder Mitglied, entwickeln den Teilungsplan und entwerfen die  Erbauseinandersetzungsvereinbarung. Auf Wunsch geben wir für Sie eine Erbschaftsteuererklärung ab unter Berücksichtigung Ihrer steuerlichen Belange. Vereinbaren Sie einen ersten unverbindlichen Besprechungstermin mit uns! Wir freuen uns darauf, Sie zu beraten.

Wir sind eine Erbengemeinschaft, aber niemand will oder kann sich kümmern.

Eine typische Situation. Der Erblasser ist verstorben und nun muss der Hausstand aufgelöst, den Nachlass versilbert und das Haus verkauft werden. Aber keiner der Erben wohnt vor Ort oder niemand will sich um die Abwicklung kümmern. Wir unterstützen Sie. Gemeinsam mit unseren Netzwerkpartnern räumen wir die Wohnung, verkaufen Wirtschaftsgüter und vermitteln Ihre Immobilie zum Marktwert an interessierte Käufer Vereinbaren Sie einen ersten unverbindlichen Besprechungstermin mit uns! Wir freuen uns darauf, Sie zu beraten.

Kann ich meinen Erbteil verkaufen?

Es kommt vor, dass sich (Mit-) Erben nicht einigen können. Über die Verwaltung von Nachlassgegenständen, über die Verteilung des Nachlasses oder über sonstige Fragen. Solche Reibereien und Streitigkeiten sind naturgemäß emotional beladen, oft auf Missverständnisse zurückzuführen und mitunter liegen auch fehlerhafte Rechtsauffassungen zugrunde. Prozesse oder Teilungsversteigerungen sollte man vermeiden, sie sind nicht nur teuer und langwierig. Und die Ergebnisse sind selten zufriedenstellend. Wir moderieren Ihre Konflikte in der Erbengemeinschaft.

Aber wir vertreten auch Einzelinteressen. Nüchtern und mit Augenmaß. Uns ist es in den letzten Jahren gelungen, fast ohne Prozesse zu agieren.

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Wie wird eine Erbengemeinschaft beendet?

Im Idealfall treffen alle Mitglieder der Erbengemeinschaft eine Auseinandersetzungsvereinbarung. Über sie wird der Nachlass unter Berücksichtigung des Erbrechts unter den Miterben verteilt. Gerne unterstützen wir Sie bei der Gestaltung einer solchen Auseinandersetzungsvereinbarung.

Gibt es die Möglichkeit, auch nach dem Tod durch taktische Maßnahmen noch Erbschaftsteuer zu sparen?

Erbschaftsteuerliche Gestaltungen sind vor allem durch sinnvolle testamentarische Regelungen möglich. Aber auch nach dem Erbfall kann die Erbschaftsteuer noch „optimiert“ werden. Etwa durch die Ausschlagung der Erbschaft gegen Abfindung, die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen und Zugewinnausgleichsansprüchen sowie die Vereinbarung von Abfindungen für die Nichtgeltendmachung dieser Ansprüche.

„Schwarze“ Konten im Vermögen

Finden Sie Schwarzgeld im Nachlass sind Sie nach § 153 Abgabenordnung (AO) verpflichtet, dem Fiskus die Steuerhinterziehung unverzüglich anzuzeigen. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, begehen Sie selbst eine Steuerhinterziehung und müssen mit einer Strafe, die bei entsprechender Größenordnung auch eine Freiheitsstrafe sein kann, rechnen. Insbesondere wenn Sie Miterbe sind, also Mitglied einer Erbengemeinschaft, und das Erbe mit Schwarzgeld „angereichert“ ist, sollten Ihre Alarmglocken läuten. Die ehedem konfliktbehaftete Aufteilung der Erbschaft (Erbauseinandersetzung) wird weiter verkompliziert. Ganz prekär ist die Situation, wenn ein Miterbe der Verlockung, das Schwarzgeld einfach „einzustecken“, nicht widerstehen will. Beratung ist jedenfalls dringend anzuraten.

Wie verhalte ich mich, wenn ich übergangen wurde?

Ehegatten und Abkömmlingen sowie (beim Fehlen von Abkömmlingen) den Eltern stehen Pflichtteilsansprüche zu. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch und sofort zur Zahlung fällig. Seine Höhe entspricht dem Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch wird flankiert durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch, der Schenkungen der letzten 10 Jahre mit einbezieht. Pflichtteilsberechtigten Erben stehen umfangreiche Auskunftsansprüche zu.  Vereinbaren Sie einen ersten unverbindlichen Besprechungstermin mit uns! Wir freuen uns darauf, Sie zu beraten.

Erbschaftsteuererklärung

Nach § 30 ErbStG ist jeder Miterbe verpflichtet, die Erbschaft innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis beim Finanzamt. Das Finanzamt entscheidet dann, ob es die Erben zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auffordert. Die Erbengemeinschaft kann eine gemeinsame Erbschaftsteuererklärung abgeben, die dann von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft zu unterschreiben ist. Grundsätzlich kann aber auch jeder Erbe für sich eine eigene Steuererklärung über seine Erbschaft abgeben. Vereinbaren Sie einen ersten unverbindlichen Besprechungstermin mit uns! Wir freuen uns darauf, Sie zu beraten.

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